AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur a-i-m GmbH, München
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und einmaligen
und fortlaufenden Leistungen der Firma a-i-m (im folgenden "Agentur" genannt) und
Rechtsnachfolgern im Rahmen der Geschäftstätigkeit insbesondere für Beratung bei und
Konzeption, Planung, Organisation, Durchführung und Auswertung von Veranstaltungen
unabhängig von der vertragsrechtlichen Einordnung. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung
bedarf. Spätestens mit der ersten Inanspruchnahme der o. g. Leistungen von a-i-m
gelten diese Bestimmungen als angenommen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von der Agentur
ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Kunden,
die die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Agentur
unverbindlich, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich, schriftlich oder mündlich,
widerspricht.
3. Diese AGB gelten für Rechtsnachfolger des Kunden auch dann, wenn keine
ausdrückliche Einbeziehung durch Verträge zwischen dem Kunden und seinen Rechtsnachfolgern
erfolgt.
4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart werden. Die Angestellten der Agentur sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündlich Zusicherungen zu geben, die vom Inhalt
des schriftlichen Vertrages abweichen.
5. Die Agentur ist berechtigt für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen die AGB zu ändern.
Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden über die Änderungen in geeigneter Weise zu
informieren. Die jeweils aktuellen AGB sind im Büro von a-i-m und online auf den Internet-Seiten
unter http://www.a-i-m-gmbh.de verfügbar. Die Mitteilung von Änderungen an dieser Stelle
wird vom Kunden als hinreichende Bekanntgabe anerkannt.
§ 2 Angebote, Preise, Präsentationen
1. Die Angebote der Agentur sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst
durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung der Dienstleistung zustande. Mündliche
Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
2. Die Preise für die Leistungen der Agentur bestimmen sich nach den zum Zeitpunkt des
Vertragschlusses vereinbarten Preisen.
3. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden
oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben der Kunden, durch
unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung
Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich
nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.
5. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem
Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen
Zahlung des vereinbarten Entgelts. Urheber-, Nutzungs-, Eigentumsrechte und sonstige Rechte
an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation erstellten Arbeiten verbleiben bis zur
vollständigen Bezahlung bei der Agentur. Mit vollständiger Bezahlung gehen die Urheber-,
Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe von § 14 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
von der Agentur auf den Vertragspartner über.
6. Die Bezahlung eines Präsentationshonorars führt nicht zur Übertragung der Urheber-,
Nutzungs- und Eigentumsrechte.
7. Auf alle Fremdkosten erhebt die Agentur 15% für Handling und Finanzcontrolling, sofern
keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Ausnahme: Handling-Charge 12% plus
Sicherheitszuschlag von 10% bei allen Fremdleistungen mit Versicherungsrisiko wie z.B.
Caterer, Licht- und Tontechnik.
§ 3 Kündigungen
1. Tritt der Kunde vor Abwicklung vom Vertrag zurück oder kündigt ohne Rechtsgrund erhält
die Agentur die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Bezüglich
noch nicht erbrachter Leistungen werden 50 % des dafür vereinbarten Honorars für die
durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und dem entgangenen Gewinn
gefordert.
2. Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistung der Agentur ohne Rechtsgrund
nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß
nach, so wird die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer
Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die Agentur den Wert der bis zur
Vertragsbedingung erbrachten Leistung, sowie 50 % des Wertes der noch nicht erbrachten
Leistung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht
oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, vorbehalten. Die Geltendmachung eines
höheren nachgewiesenen Schadens bleibt der Agentur vorbehalten.
4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 4 Leistungsumfang
1. Beschaffenheit und Umfang der Leistungen der Agentur ergeben sich aus den
Leistungsbeschreibungen oder aus dem Vertrag, dessen Bestandteil diese AGB sind.
Leistungsdaten aus Angeboten sind nur verbindlich, wenn die Agentur sie ausdrücklich
schriftlich bestätigt. Dies gilt für Änderungen der Leistungsbeschreibungen
entsprechen.
2. Die Agentur ist zur Verarbeitung der vom Kunden gelieferter Daten ( Texte, stehende
und bewegte Bilder, Töne ) nur verpflichtet, soweit diese den Anforderungen entsprechen,
die sich aus den Leistungsbeschreibungen oder dem Vertrag ergeben. Eine inhaltliche und
rechtliche Überprüfung durch die Agentur findet nicht statt. Datenträger jeder Art wie
Papier, Disketten, usw. werden Eigentum der Agentur.
3. Soweit die Agentur entgeltfreie Dienstleistungen erbringt, können diese jederzeit
nach Vorankündigung eingestellt oder vertraglich kostenpflichtig gemacht werden.
§ 5 Transporte, Verpackungen
1. Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur
den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder
den billigsten und schnellsten Weg.
2. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat,
ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
3. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche
gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen des Kunden abgetreten.
4. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind,
müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort
ngeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort
auf Gefahr des Kunden.
5. Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen
der angelieferten Materialien am Verwendungsort gehen zu Lasten des Kunden.
§ 6 Leistungsfristen, Termine
1. Zugesagte Liefer-, Fertigstellungs- und Zurverfügungstellungsfristen und -termine
sind unverbindlich, solange sie die Agentur nicht schriftlich bestätigt hat.
§ 7 Abnahme, Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der Agentur binnen 4 Kalendertagen nach
Zurverfügungstellung bzw. Zugang der entsprechenden Mitteilung zu prüfen und abzunehmen,
soweit nicht Mängel vorliegen, die die Leistung so wesentlich beeinträchtigen, dass sie
für den Kunden nutzlos sind. Mängelrügen bedürfen der Schriftform.
2. Erfolgt innerhalb der Frist keine Beanstandung, gilt die von der Agentur erbrachte
Leistung auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden als mangelfrei abgenommen. Bei
einmaligen Leistungen gilt die unbemängelte Inanspruchnahme als Verzicht auf jegliche
Gewährleistung.
3. Die Gewährleistung ist auf die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beschränkt. Der
Kunde ist jedoch berechtigt, nach endgültigem Fehlschlagen der Leistung die Herabsetzung
der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes ( Beendigung der Veranstaltung ) ausgeschlossen,
stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu.
5. Die Agentur kann die Beseitigungen von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurde bei Abnahme / Übergabe Vorbehalte wegen
bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das
Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder die Agentur die Feststellung
der Mängel erschwert.
7. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht,
sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
8. Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen gelten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen,
welche für die von der Gewährleistung betroffene Leistung charakteristisch sind. Die
Gewährleistungsfrist beläuft sich jedoch auf höchstens 6 Monate.
§ 8 Änderungsverlangen
1. Änderungsverlangen des Kunden, die von vereinbarten Vertragsleistungen abweichen,
sind von der Agentur nur durchzuführen, soweit sie für die Agentur insbesondere hinsichtlich
des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar sind. Die Agentur kann eine angemessene Anpassung
der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der
Termine verlangen. Die Agentur wird das Verlangen der Vertragsanpassung gegenüber dem Kunden
geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich schriftlich widersprechen, wenn er mit der
verlangten Vertragsanpassung nicht einverstanden ist.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen der Agentur sind, soweit nicht anders vereinbart, nach Erhalt ohne
jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Mahnung durch die Agentur
bedarf.
2. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorrauszahlungen
wie folgt zu verlangen:
- 30 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung,
- 30 % der vereinbarten Vergütung bei Produktionsbeginn,
- 30 % der vereinbarten Vergütung 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag,
- Restbetrag nach Erstellung der Endabrechnung.
3. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an den Sitz der Agentur zu leisten.
4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Agentur ausdrücklich vor.
Ihre Annahme erfolgt erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des
Vertragspartners und sind stets sofort fällig. Gleiches gilt für Akkreditivkosten und
Überweisungsspesen einer vom Vertragspartner beauftragten ausländischen Bank.
5. Verzugszinsen werden von der Agentur mit 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn durch die Agentur
eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen werden kann.
6. Die Agentur ist im Falle des teilweisen oder vollständigen Zahlungsverzuges über 30
Tage berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. Ebenso kann die
Agentur die Erbringung weitere vertraglicher Leistungen sofort unterbrechen oder ganz
einstellen und fristlos vom Vertrag zurücktreten, sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung des § 3 Absatz 3.
7. Alle Leistungen, die von der Agentur vertragsmäßig zur Verfügung gestellt werden,
sind unabhängig davon zu bezahlen, ob der Kunde sie nutzt. Eine Rückerstattung oder
Minderung der Zahlungspflichten aufgrund fehlender Inanspruchnahme ist ausgeschlossen.
§ 10 Aufrechnung und Abtretung
1. Gegen Ansprüche von der Agentur kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur unter
denselben Vorraussetzungen statthaft.
§ 11 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Dienstleistungen der Agentur sachgerecht zu nutzen
und übermäßige Inanspruchnahme zu vermeiden. Soweit die Agentur eine Benutzerordnung
für seine Dienstleistungen veröffentlicht, hat der Kunde diese zu beachten. Jegliche
Nutzung zu gesetzwidrigen Zwecken, seien sie straf-, öffentlich- oder zivilrechtlicher
Natur, ist untersagt.
2. Der Kunde hat der Agentur auch unverzüglich über Veränderungen der bei Vertragsabschluss
maßgeblichen Verhältnisse zu informieren, insbesondere über die Veränderung der Rechtsform,
die Gesellschaftsverhältnisse, die technischen Vorraussetzungen im Rahmen der Nutzung der
Dienstleistungen der Agentur, aber auch, soweit sie die Preisgestaltung betreffen können.
Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Kunden, ist die Agentur berechtigt,
den Vertrag fristlos zu kündigen.
3. Die Nutzung der Dienstleistungen der Agentur durch andere als den Kunden ( Dritte )
oder die Gestattung der Nutzung ist nur zulässig, wenn dies vertraglich ausdrücklich
vereinbart wird. Eine fehlende vertragliche Vereinbarung entbindet den Kunden nicht von
der Pflicht zur Zahlung für die Inanspruchnahme durch Dritte.
4. Erkennbare Mängel und Schäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu verhindern und zu mindern. Er hat
der Agentur die Feststellung und Beseitigung von Mängeln zu ermöglichen und zu diesem Zweck
Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu gewähren. Soweit Störungen und
Schäden im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, sind der Agentur alle Aufwendungen zu
ersetzen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- und Schadensbeseitigung
entstanden sind.
5. Verstößt der Kunde gegen die Pflichten oder Obliegenheiten nach den Absätzen 1 und 3, so
ist die Agentur zur sofortigen, fristlosen Kündigung berechtigt. In den übrigen Fällen ist
die Agentur nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.
§ 12 Grundsätze für die Zusammenarbeit
1. Die Vertragspartner tauschen gegenseitig, rechtzeitig und umfassend alle Informationen
aus, die für die Vertragserfüllung wichtig sind oder für wichtig gehalten werden. Alle für
die Vertragserfüllung notwendigen Materialien werden der Agentur auf Anfrage unverzüglich
zur Verfügung gestellt.
2. Der Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Gesprächspartner/Projektleiter.
§ 13 Geheimhaltung, Datenschutz
1. Beide Vertragspartner sind zur Verschwiegenheit über alle durch die Beauftragung
bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte
oder in der Zusammenarbeit entstandene Unterlagen, sowie für die vertraglich vereinbarte
Vergütung. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Vertragspartner bleibt auch nach
Beendigung des Vertrages bestehen.
§ 14 Urheberrechte, Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, Rechte Dritter
1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Vertragserfüllung
erstellte Werke nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem
Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Sämtliche Rechte an allen von der Agentur gelieferten
Werken sowie an schutzfähigen Leistungen, die im Rahmen von Verträgen und Vertragsverhandlungen
einschließlich Angebot erbracht werden, verbleiben bei der Agentur. Rechteübertragungen an
den Vertragspartner erfolgen nur insoweit, als dies einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart
wird und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten
Vergütung.
2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien
und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine
sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen.
Sofern Dritte Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten
zustehen sollten, übernimmt der Kunde hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist insoweit
verpflichtet, die Agentur freizustellen.
3. Der Kunde ist verpflichtet bei jeder Nutzungshandlung sicher zu stellen, dass die Agentur
oder von ihr genannte Dritte als Urheber sichtbar benannt wird.
4. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, die bei der Ausführung der Verträge gewonnenen
Erkenntnisse anderweitig zur Erfüllung ähnlicher Aufgabenstellungen einzusetzen. Insbesondere
hat die Agentur das unbeschränkte Recht das erstellte Werk zu Demonstrationszwecken vorzuführen,
einschließlich der Vorführung im eigenen oder fremden Betrieben, im Rahmen von Messen, Seminaren
oder Ausstellungen oder sonstigen vergleichbaren Anlässen. Insbesondere ist die Agentur
berechtigt, die Werke für Agentureigenwerbung zu verwenden.
§ 15 Rechtliche Zulässigkeit
1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werke wird vom Kunden getragen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse und ihre rechtliche Zulässigkeit
auf eigene Kosten zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Agentur sofort
schriftlich vorzulegen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werke und
damit zusammenhängende Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts,
Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
2. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den Kommunikationsmitteln
enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners.
Die Agentur haftet insbesondere auch nicht für patent-, muster- und
warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeiten der im Rahmen des
Vertrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.
§ 16 Liefer- und Leistungsverzögerungen
1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches der Agentur liegen und die
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber
physikalischer Netze, auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat die Agentur auch
bei vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, die
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben.
2. Liegt eine erhebliche Behinderung vor, die die Agentur nachweislich zu vertreten
hat, so ist der Kunde berechtigt, nur Zahlungen für laufende Leistungen ab der
erheblichen Behinderung angemessen zu mindern. Erheblich sind nur solche Behinderungen,
aufgrund derer dem Kunden die Nutzung einzelner Dienstleistungen insgesamt erheblich
erschwert oder, wenn mehrere Dienstleistungen vereinbart sind, die Nutzung einzelner
Dienstleistungen vollständig unmöglich wird. Der Verzugsschaden wird auf den
Rechnungswert der vom Verzug betroffenen Leistungen beschränkt.
§ 17 Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend "Schadensersatzansprüche"),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die Agentur haftet
insbesondere nicht für entgangene Gewinn, sonstige Vermögensschäden, eingebrachte Gegenstände
des Kunden und nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der über seine
Dienste übermittelten Informationen. Ebenso wenig haftet die Agentur dafür, dass die
Informationen und Daten frei von Rechten von Dritter sind oder der Absender oder der Empfänger
sie rechtmäßig behandelt oder weiterverarbeitet.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos. Ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist jedoch auf
den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes
Verschulden vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
5. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für
die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
§ 18 Zugang von Erklärungen
1. Eine Erklärung, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von der Agentur - montags
bis freitags 10.00-17.00 Uhr - bei dieser eingeht, gilt erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt
im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten als zugegangen.
2. Erklärungen des Kunden werden erst wirksam, wenn ihr Zugang von der Agentur schriftlich
bestätigt worden ist.
§ 19 Exklusivität
1. Während der Vertragslaufzeit ist der Kunde nicht berechtigt, die von der Agentur
erbrachten Leistungen an anderer Stelle anzubieten / einzukaufen oder von anderer Stelle
erbringen zu lassen.
§ 20 Anwendbares Recht
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
einheitlichen Kaufgesetzes im Haager-Kaufrechtsübereinkommen und des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Ergänzend gelten für diesen Vertrag die Bestimmungen des deutschen Urheber- und
Datenschutzrechts.
§ 21 Schriftformklausel
1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
einschließlich der Schriftformklausel bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist München.
2. Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Gerichtsstand München, wenn:
- der Vertragspartner Kaufmann oder
- der Vertragspartner juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder
- ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
- der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, oder
- der Vertragspartner seinen Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder im
- Zeitpunkt der Klagerhebung der Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vertragspartners
nicht bekannt ist.
§ 23 Salvatorische Klausel
1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll dies die Wirksamkeit
der anderen Bestimmungen nicht berühren. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung in Kraft
treten, die dem angestrebten Zweck inhaltlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

